SKV Pfungstadt

Satzung

 

Satzung

 SKV Pfungstadt eV.

 

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen " Sport - Kegel - Verein Pfungstadt e. V. " (SKV Pfungstadt).

2. Sitz des Vereins ist Pfungstadt.

3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt.

 

§2 Vereinszweck

1. Der Verein steht auf dem Boden des Amateursportes. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

2. Der Verein bezweckt die Förderung und planmäßige Pflege des Sportkegelns als Leistungs-, Gemeinschafts- und Ausgleichssport. Seine Förderungsmaßnahmen können mittelbar und unmittelbar sein.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§4 Vorstand

1. Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand wahrgenommen und abgewickelt.

2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Rechner. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.

3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:

  1. 1. Vorsitzenden

  2. 2. Vorsitzenden

  3. Rechner

  4. Schriftführer

  5. Sportwart

  6. Frauenwartin

  7. Jugendwart

Der Vorstand kann um benötigte Beisitzer erweitert werden. Vorstandsmitglieder können eine weiter Funktion im Vorstand ausüben.

4. a) Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Abstimmung durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

    b) Gewählt ist wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist der gewählt der die relative Mehrheit auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein dritter Wahlgang und schließlich das Los.

 

§5 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2. a) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfallein anderes Mitglied des Vorstandes in der Reihenfolge des §4 Ziff. 2, leitet die Vorstandssitzungen, ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Er kann im Einvernehmen mit dem Rechner über besondere Aufgaben bis Euro 200.- verfügen. diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

    b) Der Rechner zieht die laufenden Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen ein und verwaltet die Kasse. Die Kasse ist so zu führen, dass jederzeit eine Übersicht möglich ist.

   c) Der Schriftführer führt die Protokolle und besorgt den Schriftwechsel des Vereins.

   d) Der Sportwart nimmt die sportlichen Interessen des Vereins wahr. Seine Tätigkeit erfolgt in Übereinstimmung mit den Zielen des Vorstandes. Er sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen Sportkämpfe unter Beachtung der Sportordnung und Satzungen des DKB und HKBV. Ihm obliegt die Aufstellung der Vereinsmannschaften (bei den Damen mit Abstimmung der Frauenwartin), sowie die der Mannschaften der Herren. Er arbeitet Termingemäß die erforderlichen Spielpläne aus. In Aussicht genommene Sportkämpfe und erstellte Spielpläne bedürfen der Genehmigung des Vorstandes, während es für die Aufstellung von Mannschaften keiner Genehmigung bedarf.

   e) Die Frauenwartin steht dem Sportwart bei der Erstellung der Spielpläne bei und stellt mit ihm gemeinsam die Vereinsmannschaften auf. Ihr obliegt die Aufstellung der Klubmannschaften der Damen (sofern keine eigene Klubsportwartinnen vorhanden)

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder durch schriftliche Befragung seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede ungescholtene Person werden. Mitglieder die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.

2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Antragsteller bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

3. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung und mit Aushändigung des Mitgliederausweises wirksam. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben werden.

 

§7 Austritt

1. Der Austritt eines Mitgliedes kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist und durch postalisch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand zum Monatsletzten erfolgen.

2. Beim Ausscheiden aus dem Verein ist die Satzung, der Mitgliedsausweis und soweit erhalten, das Vereinsabzeichen an den Vorsitzenden oder ein Vorstandsmitglied abzuliefern.

3. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden aus dem Verein.

4. Ausser durch Austritt oder Ausschluss (§8) endet die Mitgliedschaft durch auflösen des Vereins(§12).

 

§8 Ausschluss

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein muss erfolgen wenn es

  1. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins schädigt.

  2. sich strafbar macht, andere dazu anstiftet oder unterstützt

  3. die Mitgliedschaft zur Erlangen persönlicher Vorteile ausnutzt

2. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.

  2. gegen den Amateurstatus des Vereins verstößt, andere zu Verstößen anstiftet oder dabei unterstützt

  3. trotz Mahnung mit seinem laufenden Beitrag ohne Angabe eines triftigen Grundes über die festgelegte Frist hinaus im Rückstand geblieben ist.

3. Sollte bei Verstößen nach Absatz 2.a-c. nicht auf Ausschluss erkannt werden, so ist eine Wettkampfsperre von mindestens einem und höchstens sechs Monaten zu verhängen. Die Sperre kann auch für bestimmte Wettkämpfe ausgesprochen werden.

4. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falls durch den Gesamtvorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seinen Pflichten zur Zahlung der laufenden Beiträge bis zum Ausscheiden.

 

§9 Einspruchsrecht bei Ausschluss

Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides steht dem Ausgeschlossenen oder Gesperrten Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und Anhörung des Beschuldigten durch Aufheben, Milderung oder Bestätigung entscheidet.

 

§10 Beiträge

1. Die laufenden Beiträge sind bei aktiven und passiven Mitgliedern halbjährlich im voraus zu leisten.

2. a) Die Höhe des monatlichen Beitrages wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

     b) In besonderen Fällen könne Beiträge vom Vorstand ermäßigt werden.

3. Zahlungsverzug schließt die satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des Verzugs aus. Erst mit der Zahlung treten satzungsmäßige Rechte wieder in Kraft. Die durch den Verzug entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

 

§11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

3. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch ein Mitglied des Vorstandes in der Reihenfolge wie §4. Sie erfolgt durch an der für alle Mitglieder des SKV zuständigen Informationstafel, die sich in der Kegelsportanlage des SKV im TSV - Sportzentrum in Pfungstadt, befindet.

4. a) Jedes Mitglied ist zur Stellung von Anträgen berechtigt. Anträge sind mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin an den Vorstand einzureichen.

    b) Verspätet eingegangene Anträge können zur Beratung und Entscheidung zugelassen werden, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder als dringlich anerkannt werden.

    c) Beschlüsse auf Satzungsänderung (§11 Ziff. 8 oder Vereinsauflösung (§12 Ziff. 2,Buchstabe a) auf Dringlichkeitsantrag sind ungültig.

5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Genehmigung des monatlichen Beitrages (§10 Ziff. 2, Buchstabe a)
  4. eventuelle Anträge auf Satzungsänderung
  5. Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen von Vorstandsmitgliedern (§4 Ziff. 2)
  6. Wahl der Rechnungsprüfer
  7. Anträge allgemeiner Art
  8. Verschiedenes

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden im Verhinderungsfalle von einem Mitglied des Vorstandes in Reihenfolge §4 Ziff. 2 geleitet. Die Ausschreibung, einschließlich Presse über die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt spätestens 6 Wochen vorher.

7. Die ordentlich Mitgliederversammlung beschließt mit Ausnahme bei Neuwahlen (§4 Ziff.4, Buchstabe b) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

8. Satzungsändernde Beschlüsse müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

9. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstandes einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder vier Mitglieder des Vorstandes dies verlangen, oder die Dringlichkeit eines Problems es erforderlich macht.

11. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll vom Schriftführer oder einer vom Versammlungsleiter zu benennenden Person geführt. Es wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

 

§12 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung entschieden werden.

2. a) Die Auflösung des Vereins kann rechtswirksam nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei viertel der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

    b) Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Monate vor Beginn der Versammlung ergehen. Sie muss den Antrag auf Auflösung mit entsprechender Begründung enthalten.

    c) Sind trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so muss binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung stattfinden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den TSV Pfungstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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